AGB
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der Firma Oberland-Treppen
1. Vertragsgrundlage
1.a Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
Der Vertrag (Auftragsbestätigung der Firma Oberland-Treppen) mit Leistungsbeschreibung, einschließlich der Individualabreden, sowie die für den jeweiligen Auftrag angefertigten Zeichnungen und Pläne. Die Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen die wir Ihnen auf Wunsch gerne nochmals überlassen. Die Produktbeschreibung. Die hier aufgeführten allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B
1.b Der Kunde erkennt an, dass die in diesen AGB enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird.
1.c Abweichungen von diesen AGBs, ergänzende Vereinbarungen und/oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Auftraggeber i. S. d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Bei voneinander abweichenden Geschäftsbedingungen finden allein die AGB der Firma Oberland-Treppen Anwendung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.a Durch Auftragserteilung werden diese AGB anerkannt.
2.b Die Angebote der Firma Oberland-Treppen sind stets frei bleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie in schriftlicher Form durch Oberland-Treppen als verbindlich bezeichnet wurden. Die Auftragserteilung des Auftraggebers muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Mündlich erteilte Aufträge erlangen erst nach schriftlicher Bestätigung durch Firma Oberland-Treppen Wirksamkeit. Mit der Bestellung (Auftragsbestätigung Oberland-Treppen) erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
2.c Änderungen im Design bzw. aufgrund technischer Weiterentwicklungen sind freibleibend und jederzeit vorbehalten.
2.d Mit schriftlicher Bestätigung der Auftragsbestätigung der Firma Oberland-Treppen durch den AG wird die Bestellung verbindlich.
2.e Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von 3 Kalendertagen nach Bestätigung der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Änderung zu verlangen. Dies ist nur möglich wenn der Auftraggeber nicht schriftlich darauf bestanden hat umgehend mit der Planung zu beginnen. Im Falle der Änderung entfällt die Bindung der Firma Oberland-Treppen an den vereinbarten Preis. Die Änderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von Oberland-Treppen Vertragsinhalt.
2.f Abweichend von § 649 BGB kann ein Unternehmer einen mit Oberland-Treppen abgeschlossenen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen.
2.g Skizzen sind Grobdarstellungen und unverbindlich. Maßgeblich ist ausschließlich der von der Firma Oberland-Treppen erstellte Plan, welcher auf Wunsch ausgehändigt wird, und den Hinweis „Technische Freigabe“ enthält. Konstruktionsänderungen und Verbesserungen gegenüber den angebotenen und vorbestätigten Leistungen behalten wir uns vor.
2.h Alle zum Angebot oder zur Ausführung von Bestellungen überlassenen Zeichnungen, Muster und Berechnungen bleiben unser Eigentum. Sie sind geheim zu halten und sind auf Aufforderung umgehend zurück zu geben. Zeichnungen und Angebotstexte sind unser geistiges Eigentum. Werden unsere Zeichnungen/Skizzen oder Schriftstücke vom AG/Kunden z.B. zu Ausschreibungszwecken weiter verwendet, berechnen wir diese mit 350,00 € per Stück zzgl. MwSt. oder behalten uns die Anzeige wegen widerrechtlicher Verwendung und Verletzung des Urheberrechts vor.
2.i Projektablauf zusammenfassend:
Angebot, Auftragserteilung durch Bestätigung unserer AB, AZ auf Basis der AB, Aufmaß, Technische Freigabe, Produktion, Montage, Abnahme, Rechnung (Zahlungsziel beachten).
2.j Die Auftragsbestätigung hat keinen Einfluss auf die Lieferzeit. Liefertermine können erst nach vollständiger Auftragsklarheit (a. Unterschriebene Auftragsfreigabe, b. Eingegangene Teilzahlung) vergeben werden und zwar unter der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Lieferzeit.
2.k Aufmaß: Voraussetzung hierfür ist das alle Einbaumasse im Treppenraum abgenommen werden können. D.h. fertig verputzt, Estrich eingebracht und voll belastbar. Beim Treppen Aufmaß muss ein verbindlicher Meterriss bauseits in jedem Stockwerk eingebracht sein. Bauseitige Blenden müssen vor dem Aufmaß fertig eingebaut sein da sonst keine Maßaufnahme erfolgen kann. Nach Mitteilung des Kunden über die erfüllten oben beschriebenen Voraussetzungen zur Maßaufnahme vereinbaren wir einen zeitnahen Termin. 2 Tage vor dem Treppen Aufmaß hat der Kunde den Aufbau der Fußböden schriftlich bekannt zu geben. Das Treppenhaus muß frei zugänglich sein (keine Gerüste, Bautreppen, Geländer, eingelagertes Baumaterial, Werkzeug , Müll usw.). Zum Aufmaßzeitpunkt können keine weiteren Arbeiten im Bereich des zum Aufmaß benötigten Platz durchgeführt werden. Kosten durch falsche Angaben oder durch nicht Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen beim Aufmaßtermin trägt der Kunde!!
2.k Technische Klärung und Auftragsfreigabe: In den darauf folgenden Tagen werden von uns die zur Auftragsfreigabe notwendigen Unterlagen erstellt und an den Kunden per Mail übermittelt. Die vereinbarte Teilrechnung wir beigelegt. Der Kunde ist nicht zur Überprüfung der in den Zeichnungen angegebenen Masse verpflichtet !! Die Vorgaben in den Zeichnungen sind verbindlich (Detaillösungen, Angabe von Arbeitsabläufen, Sicherheitshinweise, Grundriss- Geländerformen …). Sie werden vom Kunden durch die Unterschrift auf der Auftragsfreigabe und allen Zeichnungen bestätigt und an uns zurück geleitet. Mit dem Zahlungseingang der Teilrechnung und erfolgter Eingang der unterzeichneten Unterlagen beginnt die Lieferzeit.
2.l Lieferzeiten:
Unsere Lieferzeiten sind abhängig von der jeweiligen Treppenausführung.
„EINFACH: 36 Arbeitstage
Eingestemmt oder aufgesattelt mit Holzgeländer keilgezinkt
Eingestemmt oder aufgesattelt mit Holzgeländer durchgehend 40/40
Eingestemmt oder aufgesattelt mit Holzgeländer durchgehend 50/40
Eingestemmt oder aufgesattelt mit Holzgeländer durchgehend 50/50
Holzgeländer gerade/schräg/geschwungen 40 oder 50 mm, keilgezinkt oder durchgehend.
!!! Sobald ein Krümmling benötigt wir fällt der Auftrag unter SPEZIAL !!!
„STANDARD“ 41 Arbeitstage
Nevada mit Wangen oder Bolzen
Gaudeo (Holzwangenkonstruktion)
Holzstufen auf Beton
Elegant / Viktory / Swing mit Holzstufen 40 od. 50 durchgehend oder keilgez.
Europa
Bolzen
Metallgeländer innen (2D)
V2A Geländer (inkl. TVH) (2D)
Franz. Balkon in V2A
„SPEZIAL“: 52 Arbeitstage
Harmonie mit Glas
V2A Treppenwangen
Alle Spindeltreppen (Holz/Stahl/V2A)
3D Treppen in Holz oder Stahl
Holzgeländer mit Krümmling / 3D
Holztreppen mit Krümmling / 3D
Metallgeländer 3D
Die angegebenen Regellieferzeiten können sich saisonal (Weihnachten/Urlaubszeit/Feiertage) verändern. Die genaue Lieferzeit kann erst nach erteilter Freigabe (siehe oben) verbindlich angegeben werden.
2.m Montage: Bei Beginn der Montage müssen alle Bauarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Montagearbeiten ungehindert durchgeführt werden können. Kosten die durch Behinderung (auch im Zugangsverkehr zur Baustelle) entstehen, hat der Käufer zu tragen.
2.n Die in der Auftragsbestätigung beschriebenen Positionen verstehen sich als ein Projekt. Sollten die Positionen in mehrere Einzelprojekte aufgeteilt werden trägt die entstehenden Mehrkosten der Käufer.
3. Leistungsumfang und Qualität
3.a Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebedingungen” sowie die DIN 18065 „Wohnhaustreppen - Masse”.
D.h. Äste und Risse sind im Rahmen der o.g. Regelungen möglich und kein Reklamationsgrund.
3.b Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig. Bei über 2m langen Bauteilen, sowie Krümmlingen sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße. Eine diagonale Verleimung bei Podesten ist zulässig. Fugenabzeichnungen sind bei feinporigen Hölzern nicht auszuschließen.
3.c Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert schriftlich vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau - Gütebestimmungen”, auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.
3.d Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holz-Dimensionen vor. Ein Einspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden.
3.e Für den Auftrag gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen da ansonsten die Mehrkosten berechnet werden.
3.f Es ist Aufgabe des Kunden zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht. Oberland-Treppen gewährleistet lediglich die vertragsgemäße Einhaltung der bestätigten physikalischen Werte und Eigenschaften des gelieferten Produkts. Für die Einhaltung baurechtlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen übernimmt Oberland-Treppen bei Anfertigung nach Kundenspezifikation keinerlei Gewährleistung.
3.g Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle, werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
3.h Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen mindestens 170 mm dick und dreiseitig eingespannt sein und dürfen bis auf 90 mm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Sollten dennoch Installationen im Treppenbereich verlaufen so sind diese durch den Bauherrn unaufgefordert vor Montagebeginn anzuzeichnen. Ebenso sind Deckenkanten, bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten), sowie Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe) von Installationen freizuhalten. Für durch Montagebohrung entstehende Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur Verfügung gestellt werden. Die Verlegung der Bodenbeläge im Austrittsbereich der Treppe darf erst nach der Treppenmontage erfolgen.
3.i Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist bauseits kostenfrei zu stellen.
3.j Ein geeigneter, leicht zugänglicher Raum für das Sägen von Holz- oder Metallteilen wird vom AG bereitgestellt. (Beachten Sie: Staubentwicklung möglich!!!)
3.k Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Die Voraussetzung für das Anbringen von Schutzabdeckungen ist die vorherige Abnahme der Treppe durch den AG. Schutzabdeckungen sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 5 Wochen nach dem Treppeneinbau, vom Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung, können zu nicht abgedeckten Holzteilen, Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen. Die Lieferung und Montage oben genannter Schutzabdeckungen usw., müssen vom AG ausdrücklich bestellt, und von Oberland-Treppen schriftlich bestätigt werden. Auch bei von uns „geschützten Treppen“ wird keine Haftung für nach der Abnahme entdeckten Beschädigungen übernommen.
3.l Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden (Mehrpreis). Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Auftraggeber zu erledigen. Das Ausbessern des Putzes um die Wandlagerbohrungen darf das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern ist Sache des Auftraggebers. Aus Verunreinigungen der Wandoberfläche durch Bohrstaub ergeben sich keine Schadensersatzansprüche.
3.m Besondere Merkmale und Hinweise zur notwendigen Pflege und Nachbehandlung der verschiedenen Oberflächen, entnehmen sie bitte den überlassenen „gesonderten Hinweisen“ die wir Ihnen auf Wunsch gerne nochmals übersenden.
3.n Die notwendigen Befestigungen/Verschraubungen in der Treppe/Geländer werden mit leicht vorstehenden Holzkappen abgedeckt und nur an den Handläufen (Oberkanten) glatt geschliffen.
3.o Die Verleistung (Wand-/Deckenanschluß) einer Treppe bei Wänden und Decken, welche wir nicht lot- und waagerecht vorfinden, ist nicht im Leistungsumfang enthalten. Ebenso ist die Anbindung zum Mauerwerk (z.B. mit Acryl/Silikon) durch Abspritzen der Fuge sowie Anschlussarbeiten zum Fußboden (z.B. Austritt) nicht im Leistungsumfang enthalten.
3.p Es wird bauseitig gewährleistet, dass die zu montierende Treppe während der Einbauzeit, bis zur Abnahme nicht als Aufgang benutzt bzw. nur durch unsere Mitarbeiter begangen wird. Die Montage darf nicht durch andere Gewerke behindert werden (evtl. Mehrkosten müssen berechnet werden).
3.q Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. §2 Nr. 7 VOB / B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.
4 Lieferung/Bereitstellung
4.a Liefer-/Bereitstellungstermine oder Fristen, die nicht ausschließlich als verbindlich vereinbart wurden, gelten als unverbindliche Angaben. Im Falle einer von Firma Oberland-Treppen zu vertretenden Terminüberschreitung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.
4.b Die Liefer-/Bereitstellungsfrist beginnt nach technischer Klärung/Auftragsklarheit und nach Naturmaßabgabe zu der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Lieferdauer.
4.c Bei der Naturmaßaufnahme hat der AG spätestens den Aufbau der Fußböden bekannt zu geben.
Die entstehenden Kosten bei falschen Angaben trägt der AG.
4.d Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde baldmöglichst schriftlich zu informieren.
4.e Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass bei der Montage der Treppe Schleif-, Säge-, und andere Anpassungsarbeiten notwendig sind, welche auch einen gewissen Umfang an Staub/Schmutz verursachen. Wir übernehmen keine Haftung für notwendige Reinigungsarbeiten nach Fertigstellung der Montage. Evtl. vorhandene Einrichtungsgegenstände sind bauseitig vorher zu entfernen.
4.f Dem AG obliegt es, zur Klärung der Details der vor der Treppenmontage bauseitig zu erbringenden Leistungen einen Baustellentermin anzuberaumen. Hierzu wird auf ausdrücklichen Wunsch des AG/Bauleitung gegen Kostenerstattung ein Techniker der Firma Oberland-Treppen die Situation auf der Baustelle überprüfen und Sie über noch zu erbringende vorarbeiten informieren.
4.g Rohbautreppen bleiben unser Eigentum; ab der vereinbarten Lieferfrist der Holztreppe sind wir zu deren jederzeitigen Wegnahme berechtigt.
4.h Unsere Monteure sind nicht berechtigt, außervertragliche Arbeiten auszuführen. Eine Haftung gemäß § 278 ff., 831 ff. BGB ist demzufolge insoweit ausgeschlossen.
4.i Unsere Mitarbeiter sind berechtigt, Zusagen jeglicher Art zu machen. Alle mündlichen Abmachungen und Vereinbarungen gelten nur dann als geschlossen, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.
5. Gefahrenübergang
5.a Werden gelieferte Waren nicht von uns selbst montiert, so geht die Gefahr mit Verlassen des Werks (auch bei frachtfreier Lieferung) auf den AG über.
5.b Montieren wir die gelieferten Waren selbst, so geht die Gefahr mit erfolgtem Einbau, spätestens mit der Abnahme auf den AG über. Während der Zeit zwischen Montageende und Abnahme hat der AG dafür Sorge zu tragen das die Treppenanlage nicht betreten wird.
5.c Mit Beendigung der Montage erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. Ein entsprechendes Abnahmeprotokoll legt unser Montageleiter vor. Beanstandungen sind dort zu vermerken. Sollten nach der Abnahme der Treppe, Forderungen auf Nacharbeiten durch den Auftraggeber erfolgen, behalten wir uns vor, diese in Rechnung zu stellen, soweit sie nicht der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen.
5.d Der AG ist verpflichtet, die Abnahme unverzüglich nach Montageende durchzuführen. Unterlässt er die Abnahme, so gilt sie 12 Tage nach schriftlicher Mitteilung von der Fertigstellung, bzw. 6 Tage nach der Montage als erfolgt.
5.e Auf Verlangen sind auch Teilleistungen abzunehmen.
6. Gewährleistung, Mängelrügen
6.a Bei falscher Behandlung der Treppe oder Oberfläche wird kein Schadensersatz geleistet. Ebenso nicht, wenn die Treppen in nicht wohnraumgerechtem Klima montiert werden müssen.
6.b Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl, ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich oder sonst für den Kunden unzumutbar, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des noch vorhandenen Mangels trotz Preisminderung für den Kunden unzumutbar ist.
6.c Darüber hinausgehende Gewährleistungs- u. Schadensansprüche, sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen b. Vorsatz, grober Fahrlässigkeit od. b. Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
6.d Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme schriftlich im Abnahmeprotokoll zu anzuzeigen und festzuhalten. Andernfalls ist eine Mängelhaftung von Oberland-Treppen ausgeschlossen.
6.e Wenn der AG ein Unternehmer ist trifft Ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.f Jeder AG hat die eigebaute Sache vor Inbetriebnahme abzunehmen. Die Inbetriebnahme gilt ebenfalls als Abnahme.
6.g Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, stellen keine Mängel dar, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6.h Die Mängelhaftung von Oberland-Treppen erlischt, wenn ohne Zustimmung von Oberland-Treppen der AG oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungsversuche vornimmt, soweit die Mängel ganz oder teilweise Folgen dieser Handlungen sind.
6.i Sollten sich im Treppenbereich Kleinkinder aufhalten, so empfehlen wir aufgrund der Unfallgefahr den Einbau von Kinderschutztürchen (im Fachhandel erhältlich), sowie Kinderschutzleisten unterhalb der Stufenvorderkanten. Bei Treppen mit Reling-Geländer und horizontalen Geländerstäben weisen wir ausdrücklich auf den Gefahrenpunkt „Klettereffekt bei Kindern“ hin. Auf die Möglichkeit der Absicherung wurde der Bauherr aufmerksam gemacht (Kindertüren, vorgehängte Scheiben). Bei Weiterverkauf der Treppenanlage muss der Käufer immer schriftlich auf die Gefahren aufmerksam gemacht werden! Für diesbezügliche Unfälle schließen wir jegliche Haftung aus. Bei Auftragserteilung eines solchen Geländers, setzen wir Ihre Kenntnis über die Gefahr voraus.
6.j Bei ausdrücklichen Wünschen des Bauherrn die nicht dem St. D. Technik, Verordnungen und Normen, oder Sicherheitsvorschriften entsprechen, erlischt für Oberland-Treppen jegliche Haftung für Unfälle oder Mängel. Der Auftraggeber wurde ausführlich über alle Folgen informiert. Dem Auftraggeber ist bewusst das die Nichteinhaltung obig genanntem zu schweren Verletzungen oder Tod führen kann!!!
6.k Wir übernehmen die Gewähr, das unsere Lieferung zur Zeit der Abnahme, wenn nichts anderes vereinbart wurde, den anerkannten Regeln der Technik entspricht, vertraglich zugesicherte Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, den Wert oder die Tauglichkeit zum üblichen Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistung beträgt 4 Jahre. In diesem Zeitraum tauschen wir kostenlos diejenigen fehlerhaften Teile aus, die infolge von uns zu vertretenden Material- oder Ausführungsmängeln ausgefallen oder nicht mehr funktionstüchtig sind. Dem Kunden zur Verfügung gestellte Muster oder Prospekte stellen nur einen Ausschnitt der verwendeten Holzart sowie der verwendeten Werkstücke und Stoffe dar. Unterschiede innerhalb der verwendeten Werkstoffe bzw. Naturfehler bei Hölzern, wie einwüchse, Ausblühungen oder Rissbildungen stellen keinen Reklamationsgrund dar, solange die Nutzbarkeit des Bauteils nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Wir bitten zu beachten, dass Holz ein gewachsener Werkstoff ist! Zur Herstellung von Treppenstufen werden in der Regel mehrere Bretter (Dielen, Bohlen, Riegel) miteinander verleimt. Unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte kann eine Auswahl der einzelnen Rohholzteile nach Farbe und Maserung nur in geringen Umfang erfolgen. Innerhalb einer Treppe kann je nach gewählter Holzart die Farbe und Maserung erheblich abweichen. Es wird auf die VOB, Teil C, DIN 18.334, Abschnitt 3.13 sowie DIN 68.368 verwiesen. Holzqualität A/B bei Modellen ALERA und TAREA, kleine Risse (gekittet) möglich.
7 Preise und Zahlungen
7.a Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
7.b Die Geltung von §16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB / B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
7.c Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, können wir zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhungen, wie auch eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verbleib der Rohbautreppen beim Kunden zusätzlich berechnen.
7.d Bereits erteilte und bestätigte Aufträge die in Arbeit sind, können nicht rückgängig gemacht werden. Dem Auftraggeber ist es freigestellt einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ist das Objekt noch nicht in Arbeit genommen, so kann gegen eine Abstandssumme von 10% des Endpreises der Auftragssumme vom Auftraggeber Abstand genommen werden.
7.e Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und Vorauskasse verlangen.
7.f Sofern nichts anderes Vereinbart gewähren wir eine Preisgarantie bei Auslieferung innerhalb eines Jahres nach Bestelldatum. Bei späterem Lieferwunsch werden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise verrechnet.
7.g Kann eine bestellte aber noch nicht abgerufene Ware nicht innerhalb von 2 Jahren ausgeliefert werden wird eine Stornogebühr von 30 % fällig.
7.h Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Seiten das zuständige Gericht unseres Firmensitzes.
8. Datenschutz
8.a Die im Rahmen der Bestellung notwendigen Daten werden gespeichert. Die Behandlung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.
9. Haftungsbesch./ Schadenersatz
9.a Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Oberland-Treppen auf den nach der Art des Liefergegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen von Oberland-Treppen. Gegenüber Unternehmen haftet Oberland-Treppen bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht.
9.b Andere Schadensersatzansprüche des Auftraggebers als solche wegen eines Mangels verjähren in Abweichung von § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB in fünf Jahren.
10. Schlussbestimmung
10.a Sollte eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so hat dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird die Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zwecke nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt, §139BGB gilt insoweit nicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert wirksam.
